Förderverein Bahnhofsmission Karlsruhe e.V
   E-Mail   Kontakt  
   E-Mail   Kontakt  
 

Satzung

page1image38255440

Satzung
„FÖRDERVEREIN BAHNHOFSMISSION KARLSRUHE E. V.“
Vom 10.11.2015 geändert 17.01.2019

Präambel
Der „Förderverein Bahnhofsmission Karlsruhe e. V.“ ist auf die Arbeit der Bahnhofsmission Karlsruhe bezogen. Die Bahnhofsmission Karlsruhe ist eine Einrichtung von IN VIA, Katholischer Verband für Mädchen und Frauensozialarbeit, in der Erzdiözese Freiburg e.V. (in der Satzung kurz „IN VIA“ genannt) und des Diakonischen Werks des Evangeli schen Stadtkirchenbezirks Karlsruhe (in der Satzung kurz „Diakonisches Werk“ genannt).

Der Förderverein ist den Grundsätzen der Bahnhofsmission als gelebter caritativer und diakonischer Kirche am Bahnhof verpflichtet.

§ 1 Name, Sitz, Gerichtsstand, Geschäftsjahr

  1. Der Verein führt den Namen „Förderverein Bahnhofsmission Karlsruhe e.V.“

  2. Der Verein hat seinen Sitz in Karlsruhe.

  3. Der Verein ist in das Vereinsregister eingetragen. Er führt den Namenszusatz „eingetragener Verein“ in der abgekürzten Form „e. V.“

  4. Der Gerichtsstand ist Karlsruhe.

  5. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck des Vereins

  1. Der Verein fördert im Sinne von §58 Nr.1 AO die Arbeit der Bahnhofsmission Karlsruhe, deren Träger IN VIA und das Diakonische Werk sind. Er beschafft hierzu Mittel für die Förderung der Wohlfahrtspflege, Förderung der Jugendhilfe, Förderung der Bildung, Förderung von Behinderten sowie die Förderung des bürgerschaftlichen Engagements zugunsten gemeinnütziger, mildtätiger und kirchlicher Zwecke.

  2. Daneben kann der Verein die genannten steuerbegünstigen Zwecke auch unmittelbar selbst verwirklichen.

  3. Der Verein unterstützt selbstlos hilfsbedürftige Personen im Sinne und im Rahmen des § 53 AO.

  4. Satzungszwecke werden verwirklicht insbesondere durch Maßnahmen zur Verbreitung des Anliegens der Bahnhofsmission (Öffentlichkeitsarbeit), Werbung für die ehrenamtliche Mitarbeit in der Bahnhofsmission Karlsruhe, Einwerbung von Mitteln, intensive Vernetzung in die kirchliche und außerkirchliche Öffentlichkeit, Einzelfallhilfen in Notfällen, Förderung der Fortbildung der Mitarbeitenden und weiteren geeigneten Maßnahmen, die das Anliegen der Bahnhofsmission zu unterstützen geeignet sind.

  5. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenord- nung. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Ver- eins. Sie erhalten bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung des Vereins für ihre Mitgliedschaft keinerlei Entschädigung. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 3 Mitgliedschaft

  1. Mitglied des Vereins kann jede geschäftsfähige natürliche und jede juristische Person sowie Personengemeinschaften werden, die sich zu den Vereinszielen beken- nen.

  2. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand auf schriftlichen Antrag, der an die 1. Vorsitzende bzw. an den 1. Vorsitzenden zu richten ist. Ein Aufnahmeanspruch besteht nicht.

§ 3a Fördermitgliedschaft

  1. Der Verein kann Personen als Fördermitglieder aufnehmen, die den Verein durch regelmäßige Zuwendungen fördern, aber keine Vollmitgliedschaft erwerben möchten.

  2. Ein Fördermitglied hat kein Stimmrecht. Es wird über die Entwicklungen im Verein informiert und zu den Veranstaltungen des Vereins eingeladen.

§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft endet

    a) durch Austritt.
    Der Austritt kann jederzeit zum Jahresende schriftlich erklärt werden. Die Austrittserklärung ist an die 1. Vorsitzende bzw. den 1. Vorsitzenden zu richten;

    b) durch Ausschluss.
    Der Ausschluss aus dem Verein ist zulässig, wenn das Verhalten des Mitglieds in grober Weise gegen die Interessen des Vereins verstößt oder sonst ein wichtiger Grund gegeben ist. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand. Vor der Beschlussfassung ist dem betreffenden Mitglied die Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.

    Das ausgeschlossene Mitglied hat innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Ausschlusses die Möglichkeit, die nächste Mitgliederversammlung anzurufen; diese entscheidet endgültig über die Mitgliedschaft. Bis zu dieser Entscheidung der Mitgliederversammlung ruhen die Mitgliedschaftsrechte.

    c) durch Tod mit dem Todestag

  2. Das ausgeschiedene oder ausgeschlossene Mitglied hat keinerlei Ansprüche auf das Vereinsvermögen oder auf eine anteilige Rückerstattung des Mitgliedsbeitrags.

§ 5 Mitgliedsbeitrag

  1. Die Höhe der Beiträge wird von der Mitgliederversammlung festgesetzt. 


  2. Der Beitrag ist jährlich, im Regelfall im Lastschriftverfahren, zu entrichten. Der Beitrag wird nicht zeitanteilig, sondern ausschließlich als Jahresbeitrag erhoben.

  3. Eine Aufnahmegebühr wird nicht fällig.

  4. Der Vorstand ist berechtigt, einzelnen Mitgliedern auf Antrag den Beitrag ganz oder teilweise zu erlassen.

§ 6 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind:
a) die Mitgliederversammlung b) der Vorstand

§ 7 Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung wird bei Bedarf, mindestens jedoch einmal im Kalenderjahr vom bzw. der 1. Vorsitzenden des Vorstands schriftlich unter Bekanntgabe der Tagesordnung einberufen. Zwischen der Versendung der Einladungen und dem Versammlungstag müssen mindestens 14 Tage liegen.

  2. Die Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn 20% der Mitglieder schriftlich dies unter Angabe der Gründe beim Vorstand beantragen. In diesem Fall muss die Mitgliederversammlung spätestens innerhalb von zwei Monaten einberufen werden.

  3. Bei besonders dringlichen Angelegenheiten ist der bzw. die 1. Vorsitzende berechtigt, von der Einhaltung der in §7 Abs. 1 vorgesehene Frist abzusehen (außeror- dentliche Mitgliederversammlung). In der Einladung ist auf die besonderen Umstände ausdrücklich hinzuweisen.

  4. Anträge, die von der Mitgliederversammlung behandelt werden sollen, müssen spätesten 7 Tage vorher bei der 1. Vorsitzenden bzw. beim 1. Vorsitzenden schrift- lich eingereicht werden. Der Vorstand nimmt einen rechtzeitig gestellten Antrag in die Tagesordnung auf und kann dazu eine Abstimmungsempfehlung geben. Ist die Eingabefrist nicht gewahrt, so kann ein Antrag behandelt werden, wenn er vom Vorstand zur Abstimmung zugelassen wird. Dies gilt nicht für satzungsändernde Anträge.

  5. Die Einladung zur Mitgliederversammlung erfolgt ordnungsgemäß, wenn sie an die letzte vom Mitglied benannte Adresse erfolgt ist. Das gilt gleichermaßen für postalische Adressen wie auch für Email-Adressen.

  6. Der Mitgliederversammlung obliegt

    a)  Entscheidungen über die Mitgliedschaft (s. §4 Abs. 1 Buchst. b));
    b)  die Wahl des Vorstandes;
    c)  dieEntgegennahmedesRechenschaftsberichtsdesVorstands;
    d)  die Genehmigung der Jahresrechnung;
    e)  die Entlastung des Vorstandes;
    f)  die Abberufung des Vorstandes; (s. §8 Abs. 12 Buchst. d) und e));
    g)  die Festsetzung des Mitgliedsbeitrags (s. §5 Abs1);
    h)  dieWahlderKassenprüfer(s.§9);
    i)  die Entgegennahme des Prüfberichtes
    j)  die Festlegung der Höhe von Aufwandsentschädigungen für den Vorstand im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben;
    k)  die Beschlussfassung über Änderungen der Satzung (s. §11) und des Vereinszwecks;
    l)  die Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins (s. §12);
    m)  die ihr vom Vorstand zur Abstimmung vorgelegten sonstigen Vereinsangele- genheiten.
  1. Jede ordnungsgemäße einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig. Einladungsmängel werden ausgeglichen, wenn nicht ordnungsgemäß geladene Mitglieder tatsächlich erschienen sind.

  2. Es wird durch Handzeichen abgestimmt, es sei denn, die Mehrheit der Anwesenden beschließt die geheime Abstimmung.

  3. Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der er- schienenen Mitglieder; die Regelungen durch §11 Abs. 2 und §12 Abs. 1 bleiben hiervon unberührt. Enthaltungen und ungültige Stimmen werden nicht gezählt. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Versammlungsleiters den Ausschlag.

  4. Über jede Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift anzufertigen. Die Niederschrift muss mindestens enthalten: Ort und Tag der Versammlung, die Zahl der erschienen Mitglieder, die Einladung, die gestellten Anträge sowie die gefassten Beschlüsse und vorgenommenen Wahlen. Die jeweils namentlich gezeichnete Anwesenheitsliste wird dem Original der Niederschrift als Anhang beigefügt.

Die Niederschrift ist von der/ dem Versammlungsleiter/in und der/dem Schriftfüh- rer/in zu unterschreiben. Die Niederschrift wird den Mitgliedern per Briefpost oder per Email zugesandt.

§ 8 Vorstand

1. In den Vorstand können nur Mitglieder des Vereins berufen werden (s. §3).

2. Der Vorstand besteht aus mindestens 4, höchstens 5 Personen. Dabei sind die bzw. der 1. Vorsitzende, der bzw. die 2. Vorsitzende, der bzw. die schriftführende Person und die bzw. der Kassenbeauftragte (Kassier) zu bestimmen.

3. Beratend nimmt die Person, die das Leitungsamt der Bahnhofsmission Karlsruhe inne hat, an den Sitzungen des Vorstands teil. Sie erhält zeitgleich mit den Vorstandsmitgliedern Einladung, Tagesordnung und Protokoll der Sitzungen. Sie hat für die Sitzungen ein Antragsrecht.

4. Der Vorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben.

5. Der Vorstand kann zur Unterstützung seiner Vorstandstätigkeit aus den Vereinsmitgliedern einen Beirat berufen, der bis zu fünf Personen umfassen kann. Der Beirat hat beratende Funktion.

6. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch zwei Vorstandsmitglieder gemeinsam vertreten; eine der beiden Personen muss der bzw. die 1. Vorsitzende oder der bzw. die 2. Vorsitzende sein. Im Innenverhältnis wird bestimmt, dass hier- bei die bzw. der 2. Vorsitzende die bzw. den 1. Vorsitzenden nur vertreten kann, wenn diese bzw. dieser verhindert ist.

7. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jah- ren gewählt. Er bleibt bis zur satzungsgemäßen Bestellung des nächsten Vor- stands im Amt. Bei der erstmaligen Wahl der bzw. des 1. Vorsitzenden nach Ver- einsgründung wird dessen Amtszeit auf 3 Jahre bestimmt.

8. Dem Vorstand obliegt die Geschäftsführung des Vereins. Er ist für alle Vereinsan- gelegenheiten zuständig, die nicht der Mitgliederversammlung vorbehalten sind.

9. Der Vorstand leitet die Mitgliederversammlung, bzw. bestimmt deren Leitung.

10. Der Vorstand kann unter Absehung der Regelungen aus §11 Abs. 1 und 2 Satzungsänderungen vornehmen, die von Aufsichts-, Gerichts- oder Finanzbehörden aus formalen Gründen verlangt werden. Solche Satzungsänderungen sind unverzüglich den Mitgliedern mitzuteilen. §11 Abs. 3 ist zu beachten.

11. Der bzw. die Kassenbeauftragte (Kassier) verwaltet die Vereinskasse und führt Buch über die Einnahmen und Ausgaben. Sie bzw. er leistet Zahlungen für den Verein auf Anweisung der bzw. des 1. Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung der bzw. des 2. Vorsitzenden.

12. Beendigung im Vorstandsamt

Wird ein Vorstandsamt durch Rücktritt oder Abwahl beendet (Buchst. b) bis e)) verbleibt die Person solange im Amt bis eine Nachfolge bestimmt worden ist, es sei denn, die ausscheidende Person verzichtet darauf, oder es besteht Gefahr im Verzug durch den weiteren Verbleib der betreffenden Person.

Ein Vorstandsamt wird beendet durch:

         a)  Ausscheiden aus dem Verein:
Das Amt eines Vorstandsmitglieds endet mit seinem Ausscheiden aus dem Ver-ein.

        b)  Rücktritt:
Tritt ein Vorstandsmitglied zurück oder scheidet es aus sonstigen Gründen aus, so werden dessen Aufgaben vom übrigen Vorstand wahrgenommen. Der Vorstand kann bis zur Neuwahl einer Person die Aufgaben des Ausscheidenden übertragen. Auf der nächsten Mitgliederversammlung wird der Vorstand für die restliche Amtszeit durch Wahl ergänzt. Die Beendigung eines Vorstandsamtes ist den Mitgliedern unverzüglich durch den Vorstand anzuzeigen.

        c)  Rücktritt von der Hälfte oder mehr der Vorstandsmitglieder:
Treten die Hälfte oder mehr der Vorstandsmitglieder zurück, sind durch die verbleibenden Vorstandsmitglieder unverzüglich die Neuwahlen des gesamten Vorstands durch eine außerordentliche Mitgliederversammlung zu erwirken.

       d)  Abwahl eines Vorstandsmitglieds:
Die Abwahl eines Mitglieds im Vorstand kann erfolgen, wenn sich 75% der erschienenen Mitglieder der Mitgliederversammlung dafür aussprechen und wenn zugleich an Stelle des ausscheidenden ein neues Vorstandsmitglied mit einfacher Mehrheit gewählt wird (konstruktives Misstrauen).

      e)  Abwahl von der Hälfte oder mehr der Vorstandsmitglieder:
Bei Abwahl von der Hälfte oder mehr der Vorstandsmitglieder gelten die Regelungen von §8 Abs. 11 Buchst. c) sinngemäß.

§ 9 Kassenprüfer
  1. Die Buch- und Kassenführung des Vereins ist alljährlich durch zwei Personen zu prüfen. Diese werden von der Mitgliederversammlung jeweils für 2 Jahre gewählt; sie dürfen dem Vorstand nicht angehören. Die Prüfenden erstatten der Mitgliederversammlung Bericht über das Ergebnis ihrer Buch- und Kassenprüfung und erteilen eine Empfehlung, ob die Entlastung erfolgen kann. Über die Feststellung der Prüfer ist eine Niederschrift zu erstellen.

  2. Der Vorstand ist den Prüfenden gegenüber verpflichtet, alle Auskünfte zu erteilen und sämtliche Unterlagen zur Verfügung zu stellen.

§ 10 Haftungsbeschränkung

Die Mitglieder der Organe haften dem Verein nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.

§ 11 Satzungsänderung

  1. Satzungsänderungen können nur in der Mitgliederversammlung behandelt werden, wenn eine Begründung für die Änderung gegeben wird. In der Einladung ist ausdrücklich auf die geplante Satzungsänderung und die zu ändernde Satzungsbestimmungen hinzuweisen.

  2. Sämtliche Satzungsänderungen können nur mit einer Mehrheit von 75% der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder (vgl. §7 Abs. 6 Buchst. l)) beschlossen werden.

  3. Jede Satzungsänderung ist dem zuständigen Finanzamt und dem Vereinsregister durch Übersenden der geänderten Satzung anzuzeigen.

§ 12 Auflösen des Vereins

  1. Der Verein kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung aufgelöst werden. Für den Auflösungsbeschluss ist eine Mehrheit von 75% der erschienenen stimmberechtigten Vereinsmitglieder (s. §7 Abs. 6 Buchst. k)) erforderlich. Die Auflösung des Vereins muss der einzige Tagesordnungspunkt dieser Mitgliederversammlung sein.

  2. Die Liquidation erfolgt durch den Vorstand.

  3. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Ver- mögen des Vereins zu gleichen Teilen an die Trägerorganisationen, die es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige und steuerbegünstigte Zwecke für die Bahnhofsmission Karlsruhe im Sinne §2 dieser Satzung zu verwenden haben.

Karlsruhe, 17. Januar 2019
Otto Vogel, 1. Vorsitzender